AGB

Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass die im Vertragstext stehenden Vertragsbestimmungen, zwischen mir und der Rent a boXX - MID GmbH (nachstehend Vermieter) bzw. dessen befugtem Vertreter, der zur Vertragsunterzeichnung autorisiert ist, ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden und dass die Vertreter des Vermieters nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zumachen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des von den Parteien unterzeichneten Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen..

1. Allgemeine Rechte des Mieters
1.1. Der Mieter hat das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn bis zur Beendigung des Mietvertrages.

2. Übernahme des Abteils
2.1. Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Abteil in reinem und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde.
2.2. Der Mieter ist verpflichtet bei Vertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben.

3. Zutritt zum Lagergelände und zu den Abteilen
3.1. Der Mieter hat Zugang zu dem Gebäude und seinem Abteil mittels Chipkarte und Schlüssel, die der Mieter sorgsam zu verwahren hat. Der Mieter darf sie Dritten mit Ausnahme der im Mietvertrag ausdrücklich autorisierten Personen nicht weitergeben. Er hat den dritten, autorisierten Personen gleichfalls diese Verpflichtung aufzuerlegen.
3.2. Der Mieter hat jederzeit Zutritt zum Lagergebäude und zu seinem Abteil. Das Be- und Entladen ist während folgender Zeit, Mo-So 6:00 Uhr - 22:00 Uhr an 365 Tagen im Jahr möglich. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch abteilspezifische Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können ohne vorherige Ankündigung jederzeit geändert werden. Außer zum Be- und Entladen ist der Aufenthalt in der Anlage nicht gestattet.
3.3. Der Zugang zum Abteil erfolgt mittels elektronischer Zugangsapparate. Der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch technische Fehler der Zutritt zum Gebäude verwehrt wird, es sei denn der technische Fehler wurde vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
3.4. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergebäude zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gebäude betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
3.5. Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
3.6. Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person jederzeit das Abteil zu öffnen und zu betreten.
3.7. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu Öffnen und zu betreten.

4. Nutzung der Abteile und des Gebäudes durch den Mieter
4.1. Der Mieter bestätigt, dass die Güter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.
4.2. Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, sodass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Lebewesen egal welcher Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.; unter Druck stehende Gase; verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Feuerwaffen u. Waffen; Sprengstoffe, Munition; Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände;
4.3. Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gebäude betritt oder das Abteil verwendet, verboten:
- Die Mietfläche in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere gestört oder     beeinträchtigt werden.
- Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf.
- Das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.
- Etwas ohne Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im Abteil vorzunehmen.
- Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen.
- Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.
- Zu rauchen oder offenes Licht oder Feuer zu benutzen.
- Die Lüftungsanlagen zuzustellen oder zu verschließen.
- In Abwesenheit und ohne vorige Rücksprache mit dem Vermieter elektrische Geräte verwenden.
- Es dürfen keine verbotenen Gegenstände gemäß dem Anhang A des Vertrags eingelagert werden.
4.4. Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.
4.5. Dem Mieter ist ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Rent a boXX - MID GmbH nicht gestattet in seiner Lagereinheit elektrische Geräte anzuschließen oder während seiner Abwesenheit zu betreiben.
4.6. Der Mieter muss jeglichen Abfall aus seiner Lagereinheit entfernen und diese sauber halten. Für die Sauberkeit der Lagereinheit ist der Mieter selbst zuständig. Das Entfernen und der Transport von Abfall des Mieters gehen zu seinen Lasten. Die Einheit ist stets abzuschließen.
4.7. Beim Einsatz von Transporthilfen sind die Gebrauchsanweisungen einzuhalten. Nach der Ein-/Auslagerung sind die Transporthilfen wieder an ihren Platz zurückzustellen.
4.8. Der Aufenthalt des Mieters in der Gesamtanlage ist nur zur Einlagern bzw. Abholung von Gegenständen zulässig.
4.9. Dem Mieter ist es nicht erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unter zu vermieten.
4.10. Zur Wahrung der Sicherheit sind im Gebäude, sowie in den Abteilungen vom Vermieter Kameras installiert. Der Mieter ist einverstanden, dass die Räumlichkeiten kameraüberwacht sind und Aufnahmen gemacht werden. Nach einer Frist von 14 Tagen werden diese Aufnahmen vernichtet.
4.11. Für den Identitätsnachweis wird eine Fotokopie des Personalausweises/Reisepasses während der Mietdauer gespeichert und nach Vertragsende gelöscht.

5. Alternatives Abteil
5.1. Der Vermieter hat das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 30 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen.
5.2. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen und die Ware in ein anderes Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters.
5.3. Falls Ware gern. Pkt. 5 in ein vergleichbares Abteil verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderungen aufrecht.

6. Miete, Kaution und Zahlungsbedingungen
6.1. Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung
6.1.1. Rechnungen der Rent a boXX - MID GmbH - sind je nach Vereinbarung per Einzugsermächtigung, Vorauskasse, per ec-Karte oder Überweisung zahlbar.
6.1.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.1.3. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar auf das von der der Rent a boXX - MID GmbH angegebene Bankgirokonto erfolgen.
6.1.4. Der Vermieter behält sich vor, in Einzelfällen oder bei Ablehnung der Zahlung durch Kreditinstitute oder Anbieter der jeweiligen Zahlungsart den Auftrag nur gegen Zahlung per Vorkasse auszuführen. In diesem Fall kann der Mieter dies akzeptieren oder von seiner Beauftragung zurücktreten.
6.1.5. Für eine Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Kunden falsch übermittelter Daten berechnen wir dem Mieter 15 € pro Rückbuchung.
6.1.6. Die Höhe des Mietentgeltes ist im Vertrag geregelt. Die Mindestmietdauer und die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht anders geregelt, 1 Monat.
6.1.7. Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung einer Frist von 1 (einem) Monat das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erhöhen, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindex.
6.1.8. Das Mietentgelt ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (eintreffen am Bankkonto des Vermieters am 1 .Tag der neuen Abrechnungsperiode) beglichen sein.
6.1.9. Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.
6.1.10. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter zahlungsunfähig geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des Mieter steht und gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt ist.
6.1.11. Geschäftskunden, die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gern. § 15 USTG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.

6.2. Fälligkeit, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes
6.2.1. Bei fälligen Forderungen kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 5,00 fällig.
Des Weiteren hat der Mieter die allfälligen Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Kosten anwaltlicher Einmahnung zu tragen.
6.2.2. Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zu einer evtl. Mahnpönale zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.
6.2.3. Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Pfandrechts das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gebäude und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

6.3. Pfandrecht/-verwertung
6.3.1. Die eingelagerten Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Vermieterpfandrecht und dienen zur Besicherung der Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter aus dem Titel des Mietzinses, der sich sonst aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche, der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren sowie insbesondere der Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter. Die Aufrechnung mit Forderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3.2. Die Verwertung des Pfandes richtet sich gemäß § 1245 BGB in Abweichung von den gesetzlichen Regelbestimmungen nach den folgenden Regelungen:
6.3.2.1. Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 28 Tage im Verzug und ist das Mietverhältnis gekündigt, hat der Vermieter das Recht, den Mieter unter Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung/Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
6.3.2.2. Der Mieter berechtigt den Vermieter einvernehmlich, die dem Pfandrecht unterliegenden, eingelagerten Gegenstände nach Androhung und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist von 10 Kalendertagen zur Begleichung der offenen Forderungen auf Risiko und Kosten des Mieters in ein anderes Lager umzuräumen und/oder freihändig bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände zu veräußern, zu verwerten oder auch auf eine dem Vermieter angemessene Weise zu entsorgen bzw. zu vernichten. Innerhalb dieser Frist hat der Mieter dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, welche eingelagerten Gegenstände/Waren einen Wert von mehr als € 50 repräsentieren, bzw. ob der gesamte Abteilinhalt einen Wert von € 1000 übersteigt. Teilt der Mieter dies dem Vermieter nicht fristgerecht mit, anerkennt der Mieter, dass der Vermieter hinsichtlich der Höhe eines evtl. erzielbaren Verwertungserlöses keinerlei Haftung, egal welcher Art, übernimmt.
6.3.2.3. Der Vermieter verpflichtet sich, die eingelagerten Gegenstände nur soweit zu verkaufen, soweit es für die Abdeckung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und aufgelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschüsse aus der Verwertung stehen dem Mieter zu.

6.4 Kaution
6.4.1. Mit Abschluss des Mietvertrags wird eine Kaution in Höhe von einer Monatsmiete fällig.
Die Kaution wird unverzüglich nach Auszug des Mieters, spätestens jedoch zum darauf folgenden Monat, soweit die Mietsache in einem einwandfreien Zustand zurückgelassen wurde, bezahlt. Der Vermieter behält sich vor nicht gezahlte Mietzinsen, sowie etwaige Schadensersatzansprüche mit der Kaution abzugelten.

7. Kündigung des Vertrages
7.1. Eine beiderseitige Kündigung ist schriftlich mit einer 7-Tage- Frist möglich, es sei denn, es ist vorderseitig eine abweichende Regelung (z.B. feste Bindung auf ausgewählte Laufzeit) vereinbart.
7.2. Der Vermieter hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen Punkte 4, 5 und 6 sowie dann vor, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils aus welchem Grund auch immer einstellt.

8. Versicherung
8.1. Die eingelagerten Waren/Gegenstände werden vom Vermieter nicht versichert. Die Lagerung der Ware erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Dieser verpflichtet sich die Waren/Gegenstände auf ihren Wiederbeschaffungswert zu versichern. Der Vermieter hat keine Möglichkeiten den angegebenen Wert zu überprüfen und kann deswegen keine Haftung, insbesondere bei allfälliger Unterversicherung, übernehmen.

9. Öffnung eines Abteils, stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
9.1. Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein, nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den Vermieter durchgeführtes Öffnen eines Abteils nicht rechtswidrig, und ausdrücklich gestattet ist.
9.2. Für den Fall einer vertragsgemäßen Kündigung nach Pkt. 7 schließen beide Parteien bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, der mit Wirksamwerden der Kündigung in Kraft tritt.
9.3. Die Anwendung des § 545 BGB, stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages, wird ausgeschlossen.

10. Allgemeine Vertragsbestimmungen
10.1. Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.
10.2. Das Vertragsverhältnis (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ersetzt werden. Hierzu bedarf es keiner Einwilligung des Mieters.
10.3. Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.
10.4. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
10.5. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Rottweil.
10.6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.